Nieuw: Een gloednieuw, ongebruikt, ongeopend, onbeschadigd object in de oorspronkelijke verpakking ... Nieuw: Een gloednieuw, ongebruikt, ongeopend, onbeschadigd object in de oorspronkelijke verpakking (indien verpakking van toepassing is). De verpakking moet hetzelfde zijn als in de detailhandel, tenzij het object door de fabrikant is verpakt in een verpakking die niet voor detailhandel is bestemd, zoals een onbedrukte doos of een plastic zak. Zie de aanbieding van de verkoper voor volledige details. Alle staatdefinities bekijkenwordt in nieuw venster of op nieuw tabblad geopend
Marke
Mellor
Herstellungsland und -region
Großbritannien
Modell
FB1167
Produktart
Getriebemotor
Objectbeschrijving van de verkoper
Informatie van zakelijke verkoper
Powertronic Drive Systems
Stephan Hale
Hartmannstr. 36
12207 Berlin
Germany
Contactgegevens weergeven
:noofeleT5369177030
:xaF6305177030
:liam-Emoc.cinort-rewop@elah.nahpets
Btw-nummer:
DE 811850753
Ik verstrek facturen waarop ik de btw afzonderlijk vermeld.
Verkoopvoorwaarden
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im
Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im
Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer
ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der
Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen
Erklärungen maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im
Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und
urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen
dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird,
diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen
Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise
Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht
ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen
in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne
ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware
erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht
etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten
Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten
sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des
Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem
Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang
und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf
den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt
hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu
benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten
angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt
berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung,Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den
Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft
macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung
für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch
höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der
wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden
konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die
in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der
Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten,
soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5
% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch
insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer
Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller
über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken
versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in
eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der
Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder
der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die
Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu
stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und
Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
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Objectlocatie:
Berlin, Duitsland
Wordt verzonden naar:
Europa
Uitgesloten:
Russische Federatie
Verwerkingstijd
Wordt doorgaans binnen 1 werkdag na ontvangst van betaling verzonden.
Belasting
De weergegeven prijs is inclusief btw. De uiteindelijke kosten kunnen verschillen afhankelijk van het afleveradres. Meer weten?Meer informatie over btw.
Btw voor objectnr.204105480738
Btw voor objectnr.204105480738
Verkoper berekent btw op objecten die naar de volgende staten worden verzonden:
Staat
Btw-tarief
Retourbeleid
Nadat u het object hebt ontvangen, kunt u contact opnemen met de verkoper binnen
Kosten voor retourzending
14 dagen
Koper betaalt voor retourzending
De koper is verantwoordelijk voor de kosten van de retourzending.
Details retourbeleid
Wir bitten Mängelanzeigen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzubringen. Berechtigte Beanstandungen werden kostenlos nach unserem Ermessen beseitigt. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen.