Widerrufsrecht
I. WIDERRUFSRECHT:
Widerrufsbelehrung
Der AG kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim AG oder einem von ihm benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der letzten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der MWL obliegenden Informationspflichten gem. Art. 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB und auch nicht vor Erfüllung der Pflichten von MWL gem. § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes oder der Sache. Zur Ausübung des Widerrufsrechts muss der AG eine eindeutige Erklärung (z. B. per Brief, Fax, E-Mai) abgeben.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der AG MWL im Falle des Widerrufes die empfangene Leistung sowie Nutzung (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, kann der AG die Ware nicht mehr zurückgeben. Dieß gilt nur wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist, bereits verbaute Teile sind also nicht mehr rückgabefähig.
Wird die Vertragserklärung durch den AG widerrufen, hat MWL alle Zahlungen, die MWL vom AG erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der AG eine andere Art der Lieferung als die von MWL angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die zurückgesendete Ware bei MWL eingetroffen ist. Für diese Rückzahlung verwendet MWL dasselbe Zahlungsmittel, das der AG bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. MWL kann die Rückzahlung verweigern, bis es die Waren wieder zurückerhalten hat. Der AG hat die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der AG MWL über den Widerruf der Vertragserklärung unterrichtet, an MWL zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der AG die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.
Im Falle einer Rücksendung sind die erworbenen Sachen auf Gefahr und Kosten des AG zurückzusenden..
Ende der Widerrufsbelehrung
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Spezifikation des AG angefertigt werden (sog. Auftragsfertigungen, z.B. Carbon-Laminierungen) oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, und bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat.
Das Widerrufsrecht gilt auch nicht bei Verträgen mit solchen AG, die nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind.
X. BEANSTANDUNGEN UND MÄNGEL
1.
Der AG hat soweit es sich um einen Handelskauf handelt seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen. Mängel sind insoweit innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
2.
Soweit die Leistung von MWL einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der AG nach Wahl durch MWF Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Ersetzte Waren werden Eigentum von MFW und sind an MFW zurückzugeben.
3.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den AG unzumutbar, so ist der AG nach seiner Wahl berechtigt unbeschadet etwaiger Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche die Vergütung zu mindern oder sofern die Pflichtverletzung durch MWF erheblich ist vom Vertrag zurückzutreten.
4.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den AG ohne Interesse ist.
5.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des AG nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Erfolgt die