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2SJ 56 and 2SK 176 HITACHI - (Pair) T0-3 MOSFET

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Tweedehands
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Verkopergegevens

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eBay-objectnummer:190499942380
Laatst bijgewerkt op 29 jun 2011 22:58:20 CESTAlle herzieningen bekijkenAlle herzieningen bekijken

Specificaties

Objectstaat
Tweedehands
Produktart
Transistor
Bauteilart
Aktiv

Informatie van zakelijke verkoper

Wegscheider Ulrike
Ulrike Wegscheider
Kirchstr. 73
58239 Schwerte
Germany
Contactgegevens weergeven
:noofeleT55505740320
:xaF655.057.40320
:liam-Eed.de-rediehcsgew@ofni
Rechtliche Informationen des Anbieters: Wegscheider-Electronic-Design Ulrike Wegscheider Kirchstrasse 73 58239 Schwerte info@wegscheider-ed.de Telefon: 02304.750.555 Fax: 0231 594262 USt- Id.-Nr.: DE231177375
Btw-nummer:
  • DE 231177375
Ik verstrek facturen waarop ik de btw afzonderlijk vermeld.
Verkoopvoorwaarden
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Wegscheider Electronic Design (WED)
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle, auch künftigen, Lieferungen und Leistungen, Angebote und Auftragsbestätigungen von Wegscheider Electronic Design (im folgenden: "WED" genannt).
1.2 Mündliche Nebenabreden, etwaige Garantien, Vertragsergänzungen oder Vertrags-änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der WED. Die Formerfordernis nach dieser Klausel kann nur schriftlich abbedungen werden.
1.3 Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie von WED ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind und werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Die Formerfordernis nach dieser Klausel kann nur schriftlich abbedungen werden.
1.4 Sämtliche Angebote verstehen sich stets freibleibend. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: "Lieferungen") ist mangels besonderer Vereinbarung die Auftragsbestätigung von WED maßgebend.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die Preise gelten mangels gesonderter Vereinbarung ab Sitz der WED, ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten sowie zuzüglich der jeweils geltenden und gesetzlich anfallenden Mehrwertsteuer.
2.2 Gutschriften über Schecks gelten stets vorbehaltlich ihres Eingangs. Diskontfähige Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Kosten für deren Einziehung und Diskontierung gehen stets zu Lasten des Bestellers.
2.3 Ist der Besteller mit einer Zahlung länger als 10 Tage in Verzug, auch soweit es sich um Zahlungsverpflichtungen aus anderen Rechtsgeschäften handelt, oder hat er seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögens-verhältnisse eingetreten, so werden alle Forderungen des Lieferers aus sämtlichen bestehenden Verträgen gegenüber dem Besteller sofort zur Zahlung fällig. Der Besteller ist nicht mehr berechtigt, ihm eingeräumte Nachlässe in Anspruch zu nehmen.
2.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen nicht anerkannter Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art und/oder die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
3. Lieferfristen und Verzug
3.1 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mangels gesonderter Vereinbarung mit dem Zugang der Auftragsbestätigung von WED, jedoch nicht vor dem Eingang sämtlicher, für die Ausführung des Auftrages benötigter Unterlagen und Informationen und nach Erfüllung aller übrigen Verpflichtungen des Bestellers, einschließlich der Leistung etwaiger Zahlungen, insbesondere An- und Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie des Eintritts unvorhergesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung sowie sonstiger, von WED nicht zu vertretender Umstände. In derartigen Fällen, die dem Besteller anzuzeigen sind, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum.
3.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Auslieferungslager des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
 
3.4 Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
3.5 Kommt WED in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß erfüllt werden kann.
3.6 Setzt der Besteller WED - unter Berücksichtigung der wesentlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
3.7 Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen.
4. Versand
4.1 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4.2 Der Versand erfolgt mangels gesonderter Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Versandweg und Beförderungsart sind der Wahl des Lieferers überlassen; die Auswahl hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu treffen, wobei er und seine Erfüllungsgehilfen für ungenügende Sorgfalt nur bei Vorsatz oder grober Fahr-lässigkeit haften.
 
4.4 Transportschäden sind innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferung dem Lieferer WED unter Beifügung der Beweisunterlagen anzuzeigen.
5. Eigentumsvorbehalt
 
 
5.9 Von einer Pfändung oder Beeinträchtigung durch Dritte muss der Besteller WED unverzüglich benachrichtigen und WED die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erteilen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt WED, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
5.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., so ist WED auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von WED verpflichtet.
 
 
6.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt WED - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
6.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn WED - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
6.5 Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen.
Rechtsmängel
6.6 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Land des Bestellers, wird WED auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch WED ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
6.7 Die in Abschnitt 6.6 genannten Verpflichtungen von WED sind, vorbehaltlich Abschnitt 7.2, für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von den geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet;
- der Besteller WED in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. WED die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 6.6 ermöglicht;
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben;
- der Rechtsmangel nicht auf einer dem Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
7. Haftung
7.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von WED infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Absprache des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.2 entsprechend.
7.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet WED - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit der Organe von WED oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet WED auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
 
8. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7.2 gelten die jeweiligen gesetz-lichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche nach § 478 BGB und Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
9. Software
9.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht im Rahmen der Vorgaben des Softwarelieferanten eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird nur zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
9.2 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Direktcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyrightvermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
9.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei WED bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen WED und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Gerichtsstand ist der Sitz von WED. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt vorstehende Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung, des Rücktritts, der Wandlung und dergleichen.
10.3 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungen des Bestellers, auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln, ist der Erfüllungsort der Sitz des Lieferers WED.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.
11.2 Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
Ik verklaar dat al mijn verkoopactiviteiten zullen voldoen aan alle wet- en regelgeving van de EU.