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25 x Chipschlüssel ABUS Terxon, Secvest_2Way, 868, Indexa, Telenot IL4102 EM4102

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novaTime Consult - Informationsgesellschaft mbH
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Verkoopvoorwaarden
1. Geltung 1.1 Allen Vertragsabschlüssen betreffend Lieferungen und Leistungen von uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung bzw. mit der Vertragsunterzeichnung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung/Leistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Verträge mit dem Auftraggeber. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, die Bedingungen hierfür zu ändern. 1.2 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und Behörden. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des geschlossenen Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich wiedergegeben. Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsschluss mit unseren Mitarbeitern, denen keine entsprechende gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt ist, bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Nach Vertragsabschluss sollten mündliche Änderungen und Ergänzungen schriftlich bestätigt werden. Sollten wir unwissentlich gegen geltendes Recht verstossen (z.B. Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht), teilen Sie uns den betreffenden Sachverhalt bitte per Briefpost (Informationsgesellschaft mbH / Rechtsabteilung / Postfach 310319 / 10633 Berlin), per E-Mail (office@interlock24.de) oder per Telefon (+49-30-884398-0) mit. Die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. 2. Angebote und Projektierung, Planung und Unternehmensberatung, Vertragsabschluss, Vertragsinhalt 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Unser 1. Angebot bzw. Projektierung vor Ort ist kostenlos, jede weitere durch den Interessenten bzw. Kunden gewünschte Anpassung der angebotenen/projektierten Systemkonfiguration ist kostenpflichtig. Planungs- und Unternehmensberatungsleistungen durch uns sind generell kostenpflichtig. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung/Leistung zustande, in diesem Fall gilt der Lieferschein/Arbeitsschein als Auftragsbestätigung. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist ausschliesslich massgeblich für die Art sowie den Umfang der Lieferung. 2.2 Alle Angaben in unseren Drucksachen, Katalogen oder Preislisten über Masse, Gewichte, Abmessungen und sonstige technische Daten stellen lediglich Beschreibungen und Kennzeichnungen dar und sind nur als annähernd massgeblich anzusehen. Branchenübliche Abweichungen sind zulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist und soweit dies keinen Einfluss auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, die gewöhnliche Verwendung oder die Beschaffenheit hat. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen des Vertragsgegenstands, insbesondere bedingt durch Anpassung an den technischen Wandel sowie bei Serienänderungen unserer Zulieferer, vor, soweit dieser dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Entstehen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien Uneinigkeiten über den Inhalt EDV-technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder ähnlichem, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden EN (Europäische Normen) als vereinbart. Im Falle der Änderung einer EN nach Vertragsschluss aber vor Fertigstellung, sind wir im Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen Norm zu berücksichtigen. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkauf und die Lieferung von Hard- und/oder Software nicht abhängig von einer sonstigen zu erbringenden Leistung an diesen Produkten durch uns oder Dritte. Dies gilt auch für die Anpassung von Standardsoftware auf die Bedürfnisse des Auftraggebers und für die Erstellung von Individualsoftware. 3. Preise und Zahlungsbedingungen 3.1 Unsere Preise verstehen sich in EUR und als Nettopreise (ausser in unserem Onlineshop). Der Mindestbestellwert für Produkte und Dienstleistungen aus unserem Onlineshop beträgt 150,00 EUR. Für Erstbesteller/Erstkunden erfolgt die Warenauslieferung bei Bestellungen in unserem Onlineshop ausschliesslich gegen Vorkasse. Unsere Zahlungsbedingungen sind 10 Tage 2 % Skonto, 14 Tage rein netto. Etwaige Verpackungs- und Versandkosten werden extra berechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind gegenüber dem Auftraggeber nur zu berücksichtigen, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferungs-/Leistungszeit ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferungs-/Leistungszeit diese Kostenfaktoren, insbesondere Material, Löhne, Energie, Abgaben, Fracht usw., ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen, sofern nicht zwischen dem Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferungs-/Leistungszeit ein kürzerer Zeitraum als 4 Monate liegt. 3.2 Von uns zu erbringende Installationen, Inbetriebnahmen und/oder Einweisungen der Systembediener werden nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Von uns zu erbringende kundenspezifische Schulung der Systembediener und Einrichtung des Systems, wie z.B. Abbildung individueller Arbeitszeitmodelle, Hard- und Softwareanpassung nach individuellen Anforderungen (Vorgaben, Vorlagen) des Auftraggebers, Erfassung der Daten (Personaldaten, Tagespläne, Zeitmodelle, Listendefinition etc.) werden ausschliesslich nach Zeitaufwand berechnet. Fernmündlich zu erbringende Dienstleistungen erfolgen nur für Kunden mit entsprechendem abgeschlossenem Wartungsvertrag ohne Berechnung. Fernmündlich zu erbringende Dienstleistungen für Kunden ohne entsprechendem abgeschlossenem Wartungsvertrag werden nach Zeitaufwand, mindestens jedoch 30 Minuten berechnet. Durch die Komplexität der vorhandenen Systeme kann bei der Parametrierung, Anpassung und Erweiterung nach individuellen Vorgaben / Vorlagen des Auftraggebers die Durchführung zu erbringender Werk- und Dienstleistungen an mehreren Tagen - auch nach der Systemübergabe - notwendig sein. Diese zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen werden ausschliesslich nach Zeitaufwand berechnet. 3.3 Die Abrechnung erfolgt nach unserem Ermessen monatlich, vierteljährlich oder nach beendeter Leistungserbringung. Auf unseren Wunsch hat der Auftraggeber angemessene Vorschüsse zu leisten. Der Auftraggeber hat die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung unseres Personals auf dem ihm vorgelegten Formblatt zu bescheinigen. Die notwendige Reisezeit sowie etwaige Wartezeit gehören zur Arbeitszeit. Die Reisekosten des Personals, insbesondere Fahrt- und Unterbringungskosten sowie Mehraufwendungen für Verpflegung, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei Teststellungen werden dem Auftraggeber (Teil-)Systeme für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Für diesen Zeitraum wird dem Auftraggeber die Nutzung des (Teil-)Systeme nicht berechnet. Es werden dem Auftraggeber bei Teststellungen jedoch die zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu den gültigen Konditionen berechnet. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar innerhalb von 10 Tage mit 2 % Skonto oder 14 Tage rein netto. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto wertmässig gutgeschrieben wird. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort in bar zu zahlen. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Auftraggebers. Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns nicht bestritten oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und/oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft. 4. Zahlungsverzug, Stundung, Vermögensverschlechterung 4.1 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. 4.2 Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt. Wir sind berechtigt, im Falle einer Stundung Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschliesslich Wechsel und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen. 4.3 Kommt der Auftraggeber unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag, bzw. von den Verträgen, zurückzutreten und dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten einschliesslich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen. 5. Lieferzeit 5.1 Die besonders zu vereinbarende Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Liefer-/Leistungsfrist durch uns setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. 5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von uns nicht zu vertreten sind, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Entsprechendes gilt, wenn die genannten Umstände in für uns unvorhersehbarer Weise bei unseren Auftragnehmern eintreten. 6. Anforderung von Leistungen, Leistungsfrist 6.1 Von uns zu erbringende Werk- oder Dienstleistungen sollen mindestens 10 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn angefordert werden. 6.2 Alle durch höhere Gewalt bedingten vorübergehenden Leistungshindernisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Leistungsverpflichtung, insbesondere von der rechtzeitigen Entsendung des Personals und dessen Stellung in genügender Anzahl. Das gilt auch, wenn sonstige unvorhersehbare Leistungshindernisse vorliegen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskampfmassnahmen oder behördlichen Massnahmen. 6.3 Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Dienstleistung erbracht bzw. die Werkleistung zur Abnahme durch den Auftraggeber bereit gestellt ist oder im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung diese zur Vornahme bereit steht. Ziffer 5.1 gilt entsprechend. 7. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Versicherung 7.1 Wir liefern unfrei ab Werk, Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Mangels gegenteiliger Weisungen des Auftraggebers sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, in seinem Namen und unter Berechnung unserer Selbstkosten die Sendung gegen Transport- und Verlustschäden zu versichern. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. 7.2 Die Ware reist auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z.B. Übersendungskosten oder Installation übernommen haben. Dies gilt auch bei Teillieferungen. 7.3 Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der dem Auftraggeber mitgeteilten Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. 8. Abnahme bei Werkleistungen 8.1 Soweit Gegenstand unserer vertraglichen Leistung eine Werkleistung ist, erfolgt die Abnahme nach Erbringung der schriftlich vereinbarten Leistung. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen unsere Werkleistungen unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung zur Übertragung und/oder Überlassung von Hard- und/oder Software. 8.2 Nach der Installation von Software weisen wir, soweit dies vereinbart ist, durch angemessene Massnahmen das Vorhandensein der garantierten Eigenschaften sowie der wesentlichen Programmfunktionen gemäss dem vereinbarten Leistungsumfang nach. 9. Ausweise 9.1 Die Preise für Ausweise gelten immer – wenn nicht ausdrücklich anders erwähnt – zuzüglich aller anfallenden Einmalkosten (Scanarbeiten, Ablichtungstätigkeiten, Layout- und Designarbeiten, Datenbankgenerierungsarbeiten, Filmerstellung, Druckkosten etc.). Für die Erstellung eines Musterausweises berechnen wir einmalig EUR/Musterausweisseite 29,95 zuzüglich Lieferung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Bei einer Beauftragung an uns mit der Erstellung von Ausweisen aufgrund des erstellten Musterausweises schreiben wir dem Auftraggeber die Musterausweiserstellungskosten wieder gut. 9.2 Der im Angebot enthaltene Preis gilt für die Ausführung mit einer der vom Hersteller angegebenen Standardfarben. Vom Auftraggeber gewünschte Sonderfarben, die ausserhalb der Standardfarben des Herstellers liegen, werden nach dem entstandenen Aufwand berechnet. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Herstellers. 9.3 Urheberrecht, Eigentum - multifunktionaler Ausweise 9.3.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. 9.3.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer. 9.3.3 Nachdruck oder Vervielfältigung - gleichgültig in welchem Verfahren - auch derjenigen Lieferungen, die nicht im Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Auftragnehmers nicht zulässig. 9.3.4 Druckplatten, Prägeplatten, Lithografien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Stanzen und dergleichen, bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt nur, soweit der Auftraggeber die Kosten für diese Hilfsmittel nicht gesondert übernommen hat. 9.4 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithografien und Kopien von Kopiervorlagen an den Auftraggeber zu liefern. 9.5 Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. 10. Gewährleistung 10.1 Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel, dazu gehören auch Reklamationen bezüglich falscher oder unvollständiger Lieferungen, sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware unter gleichzeitiger Übersendung der beanstandeten Gegenstände zu erheben. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht festzustellen sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, vom Zeitpunkt der Abnahme an, bei dem Auftragnehmer eintrifft. 10.2 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist. 10.3 Der Auftragnehmer hat nach seiner eigenen Wahl zunächst das Recht zu Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen. Erst nach Fehlschlagen von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung, verlangen. 10.4 Gewährleistung multifunktionaler Ausweise, Drucksachen, Software und Dienstleistungsaufträge: Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. 10.4.1 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. 10.4.2 Geringfügige Abweichungen in der Druckfarbe gegenüber dem Farbmuster oder der druckreifen Vorlage, bedingt durch Unterschiede im verwendeten Material und dem Verarbeitungs- bzw. Herstellungsverfahren sowie beim Einsatz von Farben, die keine Standardfarben sind, berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung. 10.4.3 Stanzschwankungen, die von Karte zu Karte zu unterschiedlichen Abständen der gedruckten Motive zu den Kartenrändern führen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung. 10.4.4 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferer an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferer durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. 10.4.5 Geringfügige Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Auftragnehmer beschafften Papiers, Kartons und sonstiger Materialien können nicht beanstandet werden. 10.4.6 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren sind bei geringfügigen Abweichungen vom Original ebenfalls keine Beanstandungen möglich. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. 10.4.7 Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. 10.4.8 Für Mängel der Software haftet der Auftragnehmer nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB). Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden nach Massgabe des Produkthaftungsgesetzes. Im übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und ausservertragliche Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers gilt. Komplexe Datenerfassungs- und -verarbeitungssysteme bestehend aus Hard- und Software sind nie fehlerfrei. Bei Dienstleistungen für die Einrichtung des Systems leistet der Auftragnehmer dafür Gewähr, dass die dem Kunden gelieferten Arbeitsergebnisse in schriftlicher und/oder maschinell lesbarer Form im Zeitpunkt der Lieferung den gemeinsam festgelegten Vorgaben entsprechen. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die gelieferten Arbeitsergebnisse ohne Unterbruch und Fehler und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden können. Evtl. notwendige Anpassungen nach der Systemabnahme sind kostenpflichtig. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit empfehlen wir den Abschluss eines Telefonbetreuungs- und Wartungsvertrages. 10.5 Gewährleistung für Thermosublimationsdrucker: Drucker, die dem Auftragnehmer während der Gewährleistungszeit oder auch nach der Gewährleistungszeit zu Reparaturzwecken zugesandt werden, müssen vom Kunden auf dessen Kosten zugesandt werden. Der Rückversand erfolgt während der Gewährleistungszeit zu Lasten des Auftragnehmers, nach der Gewährleistungszeit zu Lasten des Kunden. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass ausschliesslich Original-cardnology Verbrauchsmaterial Original-cardnology Zubehör verwendet wird. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung für: mechanische Defekte des Druckers, elektronische Defekte des Druckers, elektronische Defekte des Druckkopfes. Mechanische Defekte des Druckkopfes sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gleichfalls sind Reinigungs- und Justagearbeiten von Drucker und Druckkopf keine Gewährleistungsarbeiten. Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Drucker während der Gewährleistungszeit zur Behebung einer Störung einschickt und sich hierbei herausstellt, dass weder ein mechanischer noch ein elektronischer Defekt Ursache für die Störung war, sondern vielmehr eine falsche Justage oder mangelnde Reinigung des Systems, so wird die Behebung der Störung in Rechnung gestellt. Entstandener Aufwand wird während der Gewährleistungszeit natürlich ebenfalls komplett in Rechnung gestellt, wenn dem Auftragnehmer ein Gerät zugesandt wird und eine Störungs-/Fehlersuche erfolglos bleibt, weil keine Störung/kein Fehler feststellbar ist. Ebenfalls berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber in diesem Fall die Versandkosten. Im Gewährleistungsfall zahlt der Kunde den Versand des Personalisierungssystems multifunktionaler Ausweise zum Auftragnehmer. Die Rücksendung zum Kunden erfolgt im Gewährleistungsfall zu Lasten des Auftragnehmers. Der Stundensatz für Dienstleistungen ist der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen. Es wird empfohlen, beim Erwerb eines Systems eine Einweisung / Schulung mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Hier erfährt der Auftraggeber dann die notwendigen Punkte zur Handhabung, Reinigung und Justage des Systems. Der Gewährleistungsanspruch besteht nicht mehr, wenn das Gerät nicht in der Original-Verpackung gesandt wird. 10.6 Gewährleistung für Terminals, Leser multifunktionaler Ausweise, Thermodrucker und "cardnology-Kombinationssysteme", nachfolgend als Systeme bezeichnet: Systeme, die dem Auftragnehmer während der Gewährleistungszeit oder auch nach der Gewährleistungszeit zu Reparatur- und/oder kundenspezifischen Anpassungszwecken zugesandt werden, müssen vom Kunden auf dessen Kosten zugesandt werden. Der Rückversand erfolgt während der Gewährleistungszeit zu Lasten des Auftragnehmers, nach der Gewährleistungszeit zu Lasten des Kunden. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass ausschliesslich Original-cardnology-Verbrauchsmaterial oder Original-cardnology-Zubehör verwendet wird. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung für: mechanische Defekte der Systeme und elektronische Defekte der Systeme. ID-Zubehör ist Verbrauchsmaterial/Verschleissmaterial. Dafür gilt der Gewährleistungszeitraum analog der Ersatzteile. Für Ersatzteile gewähren wir eine Gewährleistung von 3 Monaten. Schreib-/Lese-Köpfe von Kodierern und Lesern multifunktionaler Ausweise sowie Druckköpfe sind Verschleissteile und von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gleichfalls sind Reinigungs- und Justagearbeiten von Lesern multifunktionaler Ausweise, Drucker und Druckköpfe keine Gewährleistungsarbeiten. Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Personalisierungssystem multifunktionaler Ausweise während der Gewährleistungszeit zur Behebung einer Störung einschickt und sich hierbei herausstellt, dass weder ein mechanischer noch ein elektronischer Defekt Ursache für die Störung war, sondern vielmehr eine falsche Justage, mangelnde Reinigung oder falsche Bedienung des Systems, so wird die Behebung der Störung in Rechnung gestellt. Entstandener Aufwand wird während der Gewährleistungszeit natürlich ebenfalls komplett in Rechnung gestellt, wenn dem Auftragnehmer ein Gerät zugesandt wird und eine Störungs-/Fehlersuche erfolglos bleibt, weil keine Störung/kein Fehler feststellbar ist. Ebenfalls berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber in diesem Fall die Versandkosten. Im Gewährleistungsfall zahlt der Kunde den Versand des Personalisierungssystems zum Auftragnehmer. Die Rücksendung zum Kunden erfolgt im Gewährleistungsfall zu Lasten des Auftragnehmer. Der Stundensatz für Dienstleistungen ist der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen. Es wird empfohlen, beim Erwerb des Systems eine Einweisung / Schulung mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Hier erfährt der Auftraggeber dann die notwendigen Punkte zur Handhabung, Reinigung und Justage des Systems. Der Gewährleistungsanspruch besteht nicht mehr, wenn das Personalisierungssystem nicht in der Original-Verpackung gesandt wird. „Bastlerware“ oder sonstige als gebraucht erworbene Baugruppen komplexer Systeme sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. 11. Korrekturabzüge, Filme und Andrucke, Mehrarbeiten für Ausweise 11.1 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und freizugeben. Satzfehler werden kostenlos berichtigt. Nachträgliche, von der ersten Druckvorlage abweichende Änderungen werden nach der dafür aufgewandten Arbeitszeit besonders berechnet. 11.2 Filmanlieferungen werden vom Auftragnehmer grundsätzlich nur im Hinblick auf die Einhaltung unserer technischen Spezifikationen geprüft, d.h. für Text- und Standrichtigkeit übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. 11.3 Andrucke, mehrfache Korrekturabzüge, Skizzen, Entwürfe, Probeandrucke und Musterausweise werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 11.4 Stellen sich nach der Auftragsvergabe Mehrarbeiten heraus, die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, so kann der Auftragnehmer diese zusätzlich berechnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Manuskript nicht klar und gut leserlich ist. Übersteigt der Aufpreis 10 % des Gesamtpreises, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 12. Druckfehler multifunktionaler Ausweise Für Druckfehler, die der Auftraggeber in den von ihm freigegebenen Korrekturabzügen übersehen hat, haftet der Auftragnehmer nicht. Fernmündliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. 13. Eigentumsvorbehalt 13.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung - gleich aus welchem Rechtsgrunde - sowie bis zur Einlösung sämtlicher, dem Auftragnehmer in Zahlung gegebener Schecks. 13.2 Alle Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in vollem Umfang an den Auftragnehmer abgetreten. Nimmt der Auftraggeber Forderungen aus Weiterveräusserungen in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abtretbare Saldo bis zur Höhe der Forderungen des Auftragnehmers als abgetreten. 13.3 Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber unwiderruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, Namen und Anschrift der Drittschuldner und die Höhe sämtlicher Forderungen gegen denselben bekannt zugeben. 13.4 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe, zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Auftragnehmers aus Warenlieferungen, ein Pfandrecht bestellt. 13.5 Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet. 14. Gerichtsstand und Salvatorische Klausel 14.1 Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich ergebende Streitigkeiten ist Berlin. 14.2 Sollten einzelne Bestimmungen gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstossen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so ist die entsprechende Klausel durch Bestimmungen zu ersetzen, die den Punkten bei Vertragsabschluss am nächsten kommen.
Ik verklaar dat al mijn verkoopactiviteiten zullen voldoen aan alle wet- en regelgeving van de EU.